Satzung des Mausebrunnenclubs Heissum e.V.


 

Satzung des Mausebrunnenclub Heißum e.V.

Neue Fassung vom 14.10.2017

 

 

§ 1 Name und Sitz des Clubs

 

Der Club führt den Namen Mausebrunnenclub Heißum e.V. (MCH).

Der Club ist eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig unter VR 110350.

Er hat seinen Sitz in 38704 Liebenburg, im Ortsteil Heißum.

 

§ 2 Zweck des Clubs

 

Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

Zweck des Clubs ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde sowie des 
traditionellen Brauchtums.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • die Organisation von entsprechenden Veranstaltungen, um das gesellschaftliche und traditionelle Zusammenleben in der Ortschaft zu fördern
  • die Pflege der Anlage an der Mausebrunnenquelle (ehemaliges Naturdenkmal)
  • die Achtung der Sitten und Gebräuche der Gründer des Clubs und seines Vorläufers, des Freundschaftsclubs vom Mausebrunnen. 
    In Erinnerung daran veranstaltet der Club jedes Jahr zu Pfingsten das Mausebrunnenfest (altes Kulturerbe).

Der Club ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr des Clubs ist das Kalenderjahr.

Es beginnt am 01.01. und endet am 31.12. des jeweiligen Jahres.

Zum Ende jeden Geschäftsjahres wird eine Jahresabrechnung vorgelegt. Diese ist der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung -unter Erstattung eines allgemeinen Berichtes über den Verlauf des Geschäftsjahres- zur Genehmigung vorzulegen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

Jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann Mitglied des Clubs werden.

Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Club und geht zurück bis zum Anfang des Geschäftsjahres.

Die Eintrittserklärung ist schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied abzugeben.

Über die Aufnahme in den Club entscheidet die Versammlung.

 

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes oder durch Austrittserklärung.

Die Austrittserklärung ist schriftlich abzugeben und bewirkt das Ende der Mitgliedschaft zum Ende des Quartals, in dem der Austritt erklärt wurde.

 

Eine Ehrung eines Mitgliedes kann auf Antrag erfolgen, wenn sich ein Clubmitglied um den Club besonders verdient gemacht hat. Als äußeres Zeichen erhält das geehrte Mitglied ein besonderes Abzeichen.

Auf eigenen Wunsch kann ein Clubmitglied beitragsfrei gestellt werden, wenn es ununterbrochen 50 Jahre Mitglied im Club war.

Aus besonderem Grund kann auf Antrag eines Mitgliedes eine befristete Minderung oder Freistellung von den Beitragszahlungen erfolgen.

 

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Versammlung aus dem Club ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Als wichtiger Grund gelten insbesondere Schädigung der Interessen des Clubs, unehrenhaftes Verhalten oder Nichtzahlung der Clubbeiträge für mindestens ein Jahr.

Dem betroffenen Mitglied ist zwei Wochen vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Clubmitglieder haben folgende Rechte:

  • Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung
  • aktives und passives Wahlrecht
  • Recht zur Teilnahme an Veranstaltungen des Clubs

 

Die Clubmitglieder haben folgende Pflichten:

  • Zahlung eines durch die Versammlung festgelegten Jahresbeitrages
  • (mit Ausnahme befreiter Mitglieder)
  • Befolgung der Bestimmungen der Satzung und der erlassenen Geschäftsordnung
  • Teilnahme an offiziellen Veranstaltungen des Clubs, soweit dies möglich ist
  • Tragen des Club-Abzeichens bei Versammlungen und anderen offiziellen Veranstaltungen.
  • Bei Nichttragen des Abzeichens wird ein „Bußgeld“ erhoben, deren Höhe durch die Versammlung festgelegt wurde.

 

§ 6 Organe des Clubs

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

 

Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem Schriftführer
  • dem stellvertretenden Schriftführer
  • dem Kassenführer
  • dem stellvertretenden Kassenführer

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 

Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

 

§ 8 Beschlussfassung des Vorstandes

 

Der Vorstand wird auf Anordnung des 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen.

Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Vorstandsmitgliedern, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, beschlussfähig.

 

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende.

Die Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

 

Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

 

Der Vorstand leitet selbstständig die laufenden Geschäfte des Clubs. Er entscheidet in allen nicht der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Fragen. Er beschließt insbesondere über:

  • Einberufung und Auflösung von Ausschüssen und Kommissionen für besondere Zwecke,
  • Anberaumung der Mitgliederversammlungen,
  • Besondere Veranstaltungen im Rahmen des Clubzwecks,
  • Verwendung verfügbarer Mittel bis zu 20 Prozent des aktuellen Kassenbestandes.

§ 9 Schriftführer und Kassierer

 

Der Schriftführer und sein Vertreter haben den erforderlichen Schriftverkehr, der Kassierer und sein Vertreter die Kassengeschäfte zu führen. Sie handeln hierbei nach Weisung des Vorstandes, sowie im Auftrag und unter Verantwortung des Vorsitzenden.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

 

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch Ehrenmitglieder - eine Stimme.

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen.

Die Einberufung erfolgt durch Aushang der Tagesordnung im Mitteilungskasten des Clubs, welcher Teil der Mitteilungswand der Gemeinde Liebenburg für die Ortschaft Heißum ist.

Der Aushang hat mindestens 14 Tage vor der Versammlung zu erfolgen.

 

Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat folgende Punkte zu umfassen:

  • Entgegennahme und Genehmigung des allgemeinen Berichts des Vorsitzenden
  • Entgegennahme und Genehmigung des Protokolls des Schriftführers
  • Entgegennahme und Genehmigung des Berichts des Kassenführers
  • Bericht der Kassenprüfer und Entlastungsantrag.

Bei der Mitgliederversammlung darf nur über die auf der Tagesordnung stehenden Punkte beschlossen werden. Für eine Erweiterung der Tagesordnung bedarf es der Zustimmung von dreiviertel der anwesenden Mitglieder.

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet nach Abschluss des Geschäftsjahres im 
Frühjahr statt.

Eine weitere Mitgliederversammlung soll im Herbst durchgeführt werden.

 

Zusätzliche Versammlungen können einberufen werden, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder wenn von mindestens 1/3 der Mitglieder des Clubs ein Antrag gestellt wird.

Dieser Antrag muss schriftlich, unter Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte, beim Vorstand eingereicht werden.

Der Beschlussfassung einer Mitgliederversammlung unterliegen:

  • Satzungsgemäße Wahlen des Vorstandes
  • Wahl von zwei Kassenprüfern
  • Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Festsetzung des Jahresbeitrages
  • Festsetzung der Höhe des „Bußgeldes“ für Nichttragen des Abzeichens
  • Festsetzung der Höhe der Ausgaben für Präsente an Mitglieder 
    (Geburtstage, Ehejubiläum etc.)
  • Festsetzung der Höhe der Ausgaben bei Todesfällen von Mitgliedern
  • Satzungsänderungen
  • Auflösung und Liquidation des Clubs
  • Enthebung von Vorstandsmitgliedern aus ihren Ämtern
  • Verfolgung von Rechtsansprüchen gegen Mitglieder des Vorstandes
     
  • Genehmigung außerordentlicher Ausgaben, die über 20 Prozent des aktuellen Kassenbestandes hinausgehen.
  • Die Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Bei allen Wahlen und Beschlüssen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit der Vorsitzende. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.

 

Die Beurkundung der Beschlüsse, die im Protokoll niederzuschreiben sind, erfolgt durch den Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter und den Schriftführer.

 

§ 11 Auflösung des Clubs

 

Eine Auflösung des Mausebrunnenclub Heißum e.V. kann nur erfolgen, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Mitgliederversammlungen, die mindestens vier Wochen auseinanderliegen müssen, jeweils vier Fünftel der vertretenen Stimmberechtigten dafür stimmen.

 

Bei Auflösung des Clubs fällt das Clubvermögen der Gemeinde Liebenburg zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in der Ortschaft Heißum zu verwenden hat.

 

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 14.10.2017 beschlossen.

 

 

 

Zusammenfassung der wichtigsten Satzungsänderungen:

 

  • Nach § 4 kann nunmehr jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, Club-Mitglied werden.
    Also auch Frauen – vorher konnten nur Männer die Mitgliedschaft beantragen!
    Damit trägt der Club der Tatsache Rechnung, dass die vielfältigen Veranstaltungen nunmehr im Zeichen der Familien stehen und auch gemeinsam mit diesen durchgeführt werden.
    Ein reiner „Männerverein“ würde dem Zweck und den Zielen des Clubs nicht mehr entsprechen.
     
  • In § 7 wurde der Vorstand um die Person des „Stellvertretenden Schriftführers erweitert.
    Die immer umfangreicher werdenden Aufgaben des Vorstands machten es erforderlich, alle Posten doppelt zu besetzen.
    Der Vorstand besteht nunmehr aus 6 Personen.
     
  • Gemäß § 3 erfolgte die Anpassung des Geschäftsjahres des Clubs an das Kalenderjahr.
    Das Geschäftsjahr umfasste vorher den Zeitraum vom 01.07. des Jahres bis zum 30.06. des Folgejahres.
    Aus praktischen Erwägungen und auch in Bezug auf eine bessere Abrechnungstransparenz des gesamten Veranstaltungsjahres, umspannt das Geschäftsjahr nunmehr den Zeitraum vom 
    01.01. bis zum 31.12. eines Jahres.